Alle Möbel, sind aus unsere klassifizierten Plattenmaterial der Baustoffklasse A1 oder A2 nach EN 13501-1 hergestellt. Entsprechen somit der Baustoffklasse A1 oder A2. Es wird davon ausgegangen, dass ein Möbelstück nicht brennt, wenn es komplett aus nicht brennbarem Material hergestellt wird. Um dies zu belegen, stellen wir unsere Übereinstimmungserklärung aus, hierauf sind alle nicht brennbaren bzw. brennbaren Teile des Möbelstückes aufgeführt.
Wir als Hersteller belegen damit, welche Materialien in welchem Umfang bei den einzelnen Möbelstücken verbaut wurden und keine versteckten Brandlasten in unseren Möbeln enthalten sind.
Stahlschränke oder Betonmöbel, die oft als nicht brennbar verkauft werden, können kein Zertifikat vorweisen, da die Pulverbeschichtung (bei Stahl) und die Versiegelung bei Beton in der Regel nicht der vorgegebenen Baustoffklasse A1 oder A2 entspricht und nicht im Verbund klassifiziert ist.
Bei der Vorgabe, dass keine Brandlasten in den Rettungswegen verbaut werden dürfen, bieten wir immer A1-Material (höchste Baustoffklasse) an. A2 wird hierbei nur mit weiteren Sicherheitsauflagen, wie z.B. Nachinstallation von Sprinkleranlagen genehmigt. Bei der Vorgabe, dass nur geringe Mengen an Brandlasten verbaut werden dürfen, kann u. U. auch A2-Material verwendet werden.
Wie die Norm im Nachhinein umgesetzt wird, liegt jedoch immer bei dem zuständigen Brandschutzbeauftragten, er bzw. sie entscheidet welche Baustoffklasse benötigt wird. Das ganze ist dann noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Mit unseren Angeboten senden wir unseren Kunden alle Unterlagen mit und bitten darum, diese dem Brandschutzbeauftragten vorzulegen. Hat er Fragen dazu, ruft er uns an und das Angebot wird angeglichen, dann gibt es hinterher keinen Ärger. Mit dieser Vorgehensweise haben wir bisher immer positive Rückmeldung bekommen und aus brandschutztechnischer Sicht konnten alle Diskussionspunkte geklärt werden.
Zusätzlich zu den Brandschutzvorgaben muss darauf geachtet werden, das die Vorgabe der Mindestbreite für Flucht- und Rettungswege gewahrt wird. Die im Brandschutzgutachten festgelegte Breite der Wege muss erhalten bleiben.